Satzung

§ 1
Name, Sitz, Aufsicht, Verbandsgebiet und Wappen

(1) Der Verband führt den Namen „Flurbereinigungsverband Oldenburg-Ostfriesland“.

(2) Der Flurbereinigungsverband hat seinen Sitz in Oldenburg.

(3) Der Flurbereinigungsverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts nach
§ 26 a Abs. 1 FlurbG und verwaltet sich im Rahmen der Gesetze selbst.

(4) Die Aufsicht über den Flurbereinigungsverband obliegt dem Amt für regionale
Landesentwicklung (ArL) Weser-Ems.

(5) Das Gebiet des Flurbereinigungsverbandes umfasst die Landkreise Ammerland, Aurich,
Cloppenburg, Friesland, Leer, Oldenburg, Vechta, Wesermarsch und Wittmund sowie die
kreisfreien Städte Delmenhorst, Emden, Oldenburg und Wilhelmshaven.

(6) Der Flurbereinigungsverband führt in Kombination das Wappen des ehemaligen Landes
Oldenburg und das Ostfriesland-Wappen.


Wappen

Oldenburg

Ostfriesland

§ 2
Aufgaben

1) Der Flurbereinigungsverband dient der Durchführung der Aufgaben, die seinen Mitgliedern
nach dem Flurbereinigungsgesetz obliegen. Er tritt nach Maßgabe der Satzung an die Stelle
der einzelnen Mitglieder.

2) Der Flurbereinigungsverband übernimmt für seine Mitglieder die Heranziehung der einzelnen
Teilnehmer zu Beiträgen nach §§ 19 und 106 FlurbG und die Kassen- und Buchführung in
voller Verantwortung.

(3) Der Flurbereinigungsverband kann zusätzliche Aufgaben nach dem FlurbG in dem Umfang
übernehmen, in dem sie von den Teilnehmergemeinschaften auf den
Flurbereinigungsverband übertragen werden. Diese sind insbesondere die

a) Haushalts- und Rechnungsführung

  • Aufstellung des Haushaltsplanentwurfes,
  • Vorbereitung des Beitragsbeschlusses,
  • Ausübung der Anordnungs- und Feststellungsbefugnis,
  • Führung der Haushaltsüberwachungsliste,
  • Planung der Zahlungsfähigkeit,
  • Aufnahme, Bewirtschaftung und Verwaltung von Darlehen,
  • Beantragung und Abrechnung öffentlicher Fördermittel,
  • Aufstellung des Entwurfes der Jahreshaushaltsrechnung,
  • Aufbewahrung der Bücher und Belege,

b) Verwaltung von Flächen und Treuhandgeschäfte,

c) Ingenieur- und Bauleistungen zur Herstellung und Unterhaltung der gemeinschaftlichen
Anlagen,

d) Ausübung der personalrechtlichen Befugnisse für die Bereitstellung von
Vermessungsgehilfen gemäß Ziffer 1.4 RFlurbTGH sowie andere
Vermessungsnebenleistungen.

(4) Der Flurbereinigungsverband kann zur Erfüllung seiner Aufgaben Personal einstellen bzw.
sich Dritter bedienen

(5) Die zuständige Aufsichtsbehörde kann den Flurbereinigungsverband beauftragen, bereits vor
der Anordnung der Flurbereinigung Vorarbeiten zu übernehmen sowie sonstige der Förderung
der Flurbereinigung dienenden Aufgaben wahrzunehmen.

§ 3
Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Verbandes sind die den Verband nach 26 a FlurbG bildenden
Teilnehmergemeinschaften. Die Teilnehmergemeinschaften befinden sich grundsätzlich
innerhalb des Gebietes des Flurbereinigungsverbandes. Eine Ausnahme davon wird du rch
die Aufsichtsbehörde angeordnet.

(2) Grundlage der Mitgliedschaft ist ein entsprechender Beitrittsbeschluss des jeweiligen
Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft und die Zustimmung der zuständigen
Aufsichtsbehörde.

(3) Jedes Mitglied kann zum Schluss eines Haushaltsjahres aus dem Flurbereinigungsverband
austreten. Der Austritt muss mindestens sechs Monate vorher schriftlich dem
Flurbereinigungsverband gegenüber erklärt werden. Nach der Abwicklung sämtlicher dem
Flurbereinigungsverband gegenüber bestehender Verpflichtungen des Mitgliedes wird der
Austritt mit der Zustimmung der zuständigen Aufsichtsbehörde wirksam.

(4) Mitglieder können ausgeschlossen werden, wenn sie dieser Satzung oder den Beschlüssen
der Organe des Flurbereinigungsverbandes zuwiderhandeln. Der Ausschluss bedarf der
Zustimmung der zuständigen Aufsichtsbehörde.

(5) Die Mitgliedschaft erlischt mit der Auflösung der Teilnehmergemeinschaft.

§ 4
Verbandsorgane

Organe des Flurbereinigungsverbandes sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und die/der
Verbandsvorsitzende.

§ 5
Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den im Flurbereinigungsverband
zusammengeschlossenen Teilnehmergemeinschaften (§ 3 Abs.1). Die Mitglieder werden
durch ihre/n Vorsitzende/n vertreten. Hinsichtlich der Vertretung gilt die Regelung der
jeweiligen Teilnehmergemeinschaft.

(2) Zur Mitgliederversammlung können Personen, die der Mitgliederversammlung nicht
angehören, durch die/den Verbandsvorsitzende/n oder durch den Beschluss der
Mitgliederversammlung hinzugezogen werden. Sie haben kein Stimmrecht.

§ 6
Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand.

(2) Sie beschließt über

a) den Haushaltsplan mit den Verbandsbeiträgen,
b) die Jahresrechnung und die Entlastung des Vorstandes,
c) die Änderungen der Satzung,
d) die Auflösung des Flurbereinigungsverbandes,
e) sonstige Angelegenheiten, die der Vorstand der Mitgliederversammlung vorlegt und
f ) den Ausschluss von Mitgliedern nach § 3 Abs. 4 der Satzung.

(3) Die Mitgliederversammlung kann von der/dem Vorstandsvorsitzenden Auskunft über die
Tätigkeit des Flurbereinigungsverbandes verlangen.

§ 7
Einberufung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die/Der Verbandsvorsitzende lädt die Mitglieder und die Aufsichtsbehörde schriftlich unter
Mitteilung der Tagesordnung ein. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen. In dringenden Fällen
kann diese Frist auf eine Woche verkürzt werden. Die/Der Verbandsvorsitzende stellt die
Beschlussfähigkeit zu Beginn der Sitzung fest.

(2) Die Mitgliederversammlung ist jährlich mindestens einmal einzuberufen. Sie muss ferner
einberufen werden, wenn dies mindestens die Hälfte der Mitglieder oder Aufsichtsbehörde
schriftlich beantragt.

(3) Über den wesentlichen Hergang der Verhandlungen und die Beschlüsse der Mitgliederver –
sammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift muss Ort und Tag der
Beschlussfassung, die Namen der Anwesenden sowie deren Funktion und den Wortlaut der
Beschlüsse mit den jeweiligen Abstimmungs- oder Wahlergebnissen enthalten. Die
Niederschrift ist von der/dem Verbandsvorsitzenden und der/dem Protokollführer/in zu
unterzeichnen.

(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen
sind und mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend ist. Eine nicht ordnungsgemäß
einberufene Mitgliederversammlung ist nur dann beschlussfähig, wenn alle Mitglieder
anwesend sind.

(5) Die Mitgliederversammlung wählt bzw. beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit in offener
Abstimmung. Jede Teilnehmergemeinschaft hat eine Stimme. Auf Antrag eines Mitgliedes ist
geheim zu wählen bzw. zu beschließen.

(6) Über die Anträge von Mitgliedern zur Änderung der Tagesordnung beschließt die
Mitgliederversammlung mit einer zwei Drittel Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.

(7) Die Änderungen der Satzung und Änderungen in der Anzahl der Geschäftsstellen werden mit
einer zwei Drittel Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen.

(8) Über die Auflösung des Flurbereinigungsverbandes darf nur abgestimmt werden, wenn
mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Ist dies der Fall, kommt der Beschluss
zustande, wenn die Mehrheit der Mitglieder zustimmt.

§ 8
Zusammensetzung und Wahl des Vorstandes

(1) Der Vorstand besteht aus der/dem Verbandsvorsitzenden und weiteren ordentlichen Vorstandsmitgliedern,
deren Anzahl von der Aufsichtsbehörde bestimmt wird. Jedes ordentliche
Vorstandsmitglied hat eine/n persönliche/n Stellvertreter/in. Wählbar ist nur ein
Vorstandsmitglied einer Teilnehmergemeinschaft.

(2) Die Mitgliederversammlung wählt die Vorstandsmitglieder und die Stellvertreter/innen für die
Dauer von 3 Jahren.

(3) Die Mitgliederversammlung kann mit der Stimmenmehrheit der Mitglieder ein
Vorstandsmitglied oder eine/n Stellvertreter/in dadurch abberufen, dass sie an dessen Stelle
ein neues Vorstandsmitglied bzw. eine/n neue/n Stellvertreter/in wählt.

(4) Der Vorstand wählt aus der Mitte der ordentlichen Vorstandsmitglieder die/den
Verbandsvorsitzende/n und ein weiteres Mitglied zur/zum Stellvertreter/in der/des
Verbandsvorsitzende/n.

(5) Wird der Vorstand durch das Ausscheiden von Mitgliedern beschlussunfähig, so führt die/der
Verbandsvorsitzende die Geschäfte des Vorstandes. Eine Nachwahl ist unverzüglich
durchzuführen.

(6) Die Vorstandsmitglieder wirken ehrenamtlich. Die vom Flurbereinigungsverband zu zahlende
Entschädigung nach § 24 FlurbG setzt die Aufsichtsbehörde fest.

§ 9
Aufgaben des Vorstandes

(1) Der Vorstand erledigt alle Angelegenheiten des Flurbereinigungsverbandes, soweit nicht
nach § 6 die Mitgliederversammlung oder nach § 11 die/der Verbandsvorsitzende zuständig
sind. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören insbesondere

a) die Aufstellung des Haushaltsplanes,
b) die Beschaffung, Einrichtung und Unterhaltung der Geschäftsräume sowie die Beschaffung
von Dienstkraftfahrzeugen,
c) die Einstellung, Eingruppierung und Entlassung der Dienstkräfte,
d) die Aufnahme von Darlehen,
e) die Anlage des Geldvermögens,
f ) die Vergabe von Arbeiten sowie der Abschluss von Verträgen und Vereinbarungen nach
§ 2 der Satzung,
g) die Aufstellung des Verbandsbeitragsmaßstabes,
h) die Aufstellung der Jahreshaushaltsrechnung,
i) die Entscheidung über die Teilnahme am Revisionsdienst der Verbände der
Teilnehmergemeinschaften in Niedersachsen nach Nr. 5.9 der Richtlinie zum
Haushaltsrecht der Teilnehmergemeinschaften und Verbände der
Teilnehmergemeinschaften in Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz (RFlurbTGH)
zur Erhöhung der Kassensicherheit.

(2) Der Vorstand erlässt zur Regelung des Dienstbetriebes im Flurbereinigungsverband eine
Geschäftsordnung und regelt die Geschäftsverteilung.

(3) Der Vorstand kann der/dem Verbandsvorsitzenden Aufgaben zur Erledigung übertragen.

(4) Der Vorstand hat über sonstige Angelegenheiten zu beschließen, die ihm die/der
Verbandsvorsitzende vorlegt.

§ 10
Einberufung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung des Vorstandes

(1) Die/Der Verbandsvorsitzende lädt den Vorstand und die Aufsichtsbehörde schriftlich unter
Mitteilung der Tagesordnung ein. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen. In dringenden Fällen
kann diese Frist bis auf eine Woche verkürzt werden. Unterbleibt eine Einberufung des
Vorstandes trotz Vorliegen eines wichtigen Grundes, kann die Aufsichtsbehörde eine
Vorstandssitzung unter Beachtung der förmlichen Bedingungen der Sätze 1 und 2 einberufen.

(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder ordnungsgemäß geladen sind
und mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.

(3) Der Vorstand wählt bzw. beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit in offener Abstimmung.
Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes ist
geheim zu wählen bzw. zu beschließen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des
Vorsitzende/n den Ausschlag

(4) Über den wesentlichen Hergang der Verhandlungen und die Beschlüsse der Vorstandssitzung
ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift muss Ort und Tag der Beschlussfassung,
die Namen der Anwesenden sowie deren Funktion und den Wortlaut der Beschlüsse mit den
jeweiligen Abstimmungs- oder Wahlergebnissen enthalten. Die Niederschrift ist von der/dem
Verbandsvorsitzenden und der/dem Protokollführer/in zu unterzeichnen.

§ 11
Aufgaben der/des Verbandsvorsitzenden

(1) Die/Der Verbandsvorsitzende vertritt den Flurbereinigungsverband gerichtlich und
außergerichtlich. Sie/Er beruft die Mitgliederversammlungen und die Vorstandssitzungen
unter Mitteilung der Tagesordnung ein und leitet sie. Sie/Er hat die Beschlüsse der
Verbandsorgane auszuführen.

(2) Die/Der Verbandsvorsitzende erledigt in eigener Zuständigkeit die laufenden Geschäfte und
die ihr/ihm nach § 9 Abs. 3 der Satzung übertragenen Aufgaben. Sie/Er ist ferner berechtigt,
an Stelle des Vorstandes in dringenden Fällen Anordnungen zu treffen und Geschäfte zu
besorgen. Von den Maßnahmen nach Satz 1 und 2 hat sie/er den Vorstand unverzüglich,
spätestens in der nächsten Sitzung in Kenntnis zu setzen.

(3) Die/Der Verbandsvorsitzende ist Dienstvorgesetzte/r der Dienstkräfte des
Flurbereinigungsverbandes.

(4) Die/Der Verbandsvorsitzende kann im Rahmen der Geschäftsverteilung ihre/seine Aufgaben
delegieren.

§ 12
Mitwirkungs- und Abstimungsverbote in besonderen Fällen

(1) Ein/e stimmberechtigte/r Vertreter/in eines Mitgliedes darf in der Mitgliederversammlung und
in der Vorstandssitzung bezüglich der Angelegenheiten des Flurbereinigungsverbandes
weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung ihr/ihm selbst, seiner
Ehegattin/ihrem Ehegatten, seiner/ihrer Lebenspartnerin oder seinem/ihrem Lebenspartner
im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetz, ihren/seinen Verwandten bis zum dritten Grade
oder ihren/seinen Verschwägerten bis zum zweiten Grade einen unmittelbaren Vor- oder
Nachteil bringen kann (analog § 41 NKomVG).

(2) Über die Beschlussfassung zur Entlastung des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung
gemäß § 6 Abs. 2 Buchstabe b der Satzung sind die Vorstandsmitglieder nicht
stimmberechtigt, sofern sie gleichzeitig Vertreter/in des Mitgliedes sind. Für diesen Fall kann
die Stimmberechtigung auf eine/n andere/n Vertreter/in des jeweils betroffenen Mitgliedes
übertragen werden, um deren Stimmberechtigung gemäß § 7 Abs. 5 Satz 2 der Satzung zu
gewährleisten.

§ 13
Geschäftsführung

Der Flurbereinigungsverband unterhält am Verbandssitz in Oldenburg eine Geschäftsstelle. Soweit
erforderlich unterhält der Flurbereinigungsverband zur Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen
Dienstbetriebes eine weitere Geschäftsstelle in Aurich.

§ 14
Beiträge

(1) Die Mitglieder haben dem Flurbereinigungsverband die Beiträge zu leisten, die zur Erfüllung
seiner Aufgaben erforderlich sind. Der Verbandsbeitragsmaßstab und die Beitragshöhe
ergeben sich aus dem Haushaltsplan. Der Beitrag richtet sich nach der Leistung des
Flurbereinigungsverbandes für die einzelnen Teilnehmergemeinschaften.

(2) Auf den Beitrag können Abschläge erhoben werden.

(3) Für Schulden des Flurbereinigungsverbandes haften die Mitglieder anteilig nach der
Verfahrensfläche.

(4) Für die Aufteilung von Vermögenswerten gilt Abs. 3 entsprechend.

§ 15
Haushalt

(1) Das Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Für jedes Haushaltsjahr ist ein Haushaltsplan aufzustellen, der alle im Haushaltsjahr für die
Erfüllung der Aufgaben des Flurbereinigungsverbandes zu erwartenden Einnahmen und die
voraussichtlich zu leistenden Ausgaben enthält.

§ 16
Prüfung

Die Kassen- und Buchführung sowie die Jahreshaushaltsrechnung des Flurbereinigungsverbandes
werden durch die Ausichtsbehörde geprüft. Der Verband nimmt zur Erhöhung der Kassensicherheit
am Revisionsdienst der Verbände der Teilnehmergemeinschaften in Niedersachsen nach Nr. 5.9
der Richtlinie zum Haushaltsrecht der Teilnehmergemeinschaften und Verbände der
Teilnehmergemeinschaften in Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz (RFlurbTGH) teil, soweit
der Vorstand dies nach § 9 Abs. 1 nicht ausschließt.

§ 17
Genehmigungsvorbehalte der Aufsichtsbehörde

(1) Der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde bedürfen insbesondere

a) der Haushaltsplan mit den Verbandsbeiträgen,
b) die Arbeitsverträge,
c) der Erwerb von Grundstücken,
d) die Aufnahme von Darlehen,
e) die Vereinbarungen des Flurbereinigungsverbandes mit Dritten über die Verwaltung von
Flächen,
f ) die Treuhandgeschäfte,
g) die Jahreshaushaltsrechnung.

(2) Der Beitritt, Austritt oder Ausschluss einer Teilnehmergemeinschaft aus dem
Flurbereinigungsverband sowie eine Satzungsänderung und die Auflösung des
Flurbereinigungsverbandes bedürfen der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.

§ 18
Inkrafttreten

Diese Satzungsänderung tritt am 01.01.2020 nach der Veröffentlichung in Form einer
Satzungsneufassung in Kraft. Gleichzeitig wird die Hauptsatzung des Verbandes der
Teilnehmergemeinschaften Oldenburg vom 01.12.1999 außer Kraft gesetzt.

Die komplette Satzung inklusive der Genehmigung finden Sie hier als PDF Datei zum Download